§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem
Anbieter, Marcus Kray, Kanzlei für Rechtsdienstleistungen, Alleestr. 13 – 19, 42853 Remscheid, E-Mail:
info@inkasso-rsg.de, Telefon: 02191-5681730 – im Folgenden „Marcus Kray, Kanzlei für
Rechtsdienstleistungen“ bzw. „Auftragnehmer“ - und dem „Auftraggeber“ zwischen den
Vertragsparteien, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Das Angebot richtet sich an Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung
nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer betreibt das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren in
Bevollmächtigung durch den Auftraggeber für unbestrittene und nicht in einem Klageverfahren
gegenständliche Forderungen des Auftraggebers sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-
/Pfändungsmaßnahmen für titulierte Forderungen.
(2) Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, im Sinne eines
entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) Es wird keine Verjährungskontrolle übernommen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Die notwendigen Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Schriftwechsel mit dem
Schuldner sind in Kopie zusammen mit dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) dem Auftragnehmer
zur Verfügung zu stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten ist der Auftraggeber
verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege einzureichen. Die Rückgabe
nicht angeforderter Originalbelege ist kostenpflichtig.
(2) Der Auftraggeber versichert, dass die Forderung berechtigt, unbestritten, fällig sind und der
Schuldner im Verzug ist.
(3) Zahlungen des Schuldners oder Dritter an den Auftraggeber und alle Ereignisse, die sich auf die
Forderung beziehen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(4) Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst
weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle zur Bearbeitung übergeben werden. Bei
Zuwiderhandlung kann der Auftragnehmer die Weiterbearbeitung ablehnen und dem Auftraggeber
die angefallenen Inkassokosten oder Provisionen nebst Auslagen, berechnet nach dem Gesamtbetrag
des Auftrages, in Rechnung stellen.
§ 4 Laufzeit und Beendigung
(1) Der jeweilige Auftrag wird unbefristet erteilt. Der Auftrag endet mit Beitreibung der
Gesamtforderung sowie bei Uneinbringlichkeit der Forderung.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.
(4) Hinsichtlich der Vollstreckungsunterlagen einschließlich des Vollstreckungstitels besteht ein
Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten durch
den Auftraggeber.
§ 5 Vergütung
(1) Die Kosten für den erteilten Auftrag werden analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
gemäß der Anlage 1 zum RVG sowie dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDGEG) berechnet.
(2) Dabei wird grundsätzlich eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 1,3, je nach Umfang und
Schwierigkeit des Falls, zugrunde gelegt. Können die berechneten Inkassokosten innerhalb von acht
Wochen nach Erteilung des Inkassoauftrags nicht über den Schuldner eingezogen werden, so werden
diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind von innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung zu bezahlen.
(3) Gerichtskosten, Kosten des Gerichtsvollziehers sowie alle weiteren Auslagen trägt der
Auftraggeber. Diese werden beim Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht. Der
Auftragnehmer verauslagt keine Kosten.
(4) Der Auftragnehmer erhält eine abgetretene Erfolgsprovision in Höhe der Verzugszinsen und der
Mahnkosten zzgl. gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Erfolgsprovision wird dann fällig, wenn der
Schuldner die Forderung ganz oder teilweise bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt,
Produkte zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen
Gegenwert verschafft. Diese wird vom Auftragnehmer nach Zahlung des Schuldners einbehalten bzw.
ist vom Auftraggeber bei Zahlung direkt an ihn an den Auftragnehmer nach Rechnungsstellung
auszuzahlen.
(5) Wird ein Vergleich durch den Auftragnehmer vermittelt, so wird eine Sondergebühr fällig, die
nach der Geschäftsgebühr von 0,7 bis 1,5 gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebildet
wird. Für die Überwachung und Abwicklung der Raten wird jeweils eine Hebegebühr berechnet
mindestens € 5,00 zzgl. Umsatzsteuer pro Betrag.
(6) Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist an das Gericht ist eine 0,5 Gebühr, mindestens €
36,00, zu zahlen. Die Inkassokosten für die Beantragung eines Mahnbescheids werden anhand einer
1,0 Geschäftsgebühr gem. RVG berechnet, für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids
anhand einer 0,5 Geschäftsgebühr. Für die sofortige Einleitung eines Mahnverfahrens,
wird dem Auftraggeber eine nicht vom Schuldner zu erstattende gesonderte Gebühr von € 25,00
in Rechnung gestellt. Die Gerichtskosten für den Mahnantrag trägt der Auftraggeber.
(7) Für das Vollstreckungsverfahren entstehen Gebühren und Auslagen gemäß
RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Im Falle der Erfolglosigkeit der Vollstreckung über einen
Zeitraum von einem halben Jahr werden dem Auftraggeber die entstandenen Gebühren in Rechnung
gestellt und sind von diesem innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen.
(8) Nach erfolgloser Vollstreckung übernimmt der Auftragnehmer die Forderung in seine
Langzeitüberwachung. Für die Langzeitüberwachung entstehen dem Auftraggeber keine Gebühren.
Allerdings wird eine Erfolgsprovision von 30 % auf alle Zahlungen, die auf die Hauptforderung
bezogen sind, fällig.
(9) Geht das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über, so wird der Auftraggeber hierüber und
über die Kosten informiert und an Rechtsanwälte verwiesen.
(10) Ernstlich bestrittene oder unberechtigte Forderungen darf der Auftragnehmer nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus,
dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten, unberechtigt oder bereits tituliert war,
der Auftraggeber dies nicht mitgeteilt hat, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die
entstandenen Kosten zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer sowie die Auslagen in Rechnung.
§ 6 Abtretung, Aufrechnung
(1) Eingehende Zahlungen des Schuldners werden zunächst auf sämtliche Kosten im Rahmen dieses
Vertrages dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet.
Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt,
welches nicht verzinst wird.
(2) Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener
Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6-wöchigen Widerspruchsfrist oder der endgültigen
Gutschrift auf dem Bankkonto des Auftragnehmers erstellt.
§ 7 Schweigepflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder die Weitergabe der Information sich aus
Gesetz oder einer behördlichen Anordnung ergibt.
§ 8 Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogen Daten des Auftraggebers nur im Einklang mit
den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verarbeiten.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und
außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur
bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so
genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen
Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Marcus Kray, Kanzlei für Rechtsdienstleistungen
vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen und
vertretungsberechtigte Personen von Marcus Kray, Kanzlei für Rechtsdienstleistungen.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -
ausschlüssen unberührt.
§ 10 Sonstiges
(1) Marcus Kray, Kanzlei für Rechtsdienstleistungen nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der
Auftraggeber die Bestellung als Verbraucher abgegeben hat und zum Zeitpunkt seiner Bestellung
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender
Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen
durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck
sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im
Falle einer Vertragslücke.